BAG Urteil v. - 6 AZR 847/11

Rufbereitschaftspauschale bei mehrtägiger Rufbereitschaft

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 19 Ca 4755/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 7 Sa 136/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die tarifliche Pauschale für Rufbereitschaft.

2Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom in Bezug genommen. Der Kläger hat zu wechselnden Einsatzzeiten Rufbereitschaft zu leisten. Die Rufbereitschaft beginnt werktags um 15:00 Uhr und endet am nächsten Werktag um 6:25 Uhr. Wochenendrufbereitschaft beginnt am Freitag um 15:00 Uhr und endet am Montag um 6:25 Uhr. Die Parteien streiten darüber, ob bei mehrtägigen Rufbereitschaften für den letzten „angebrochenen“ Tag, an dem nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist, noch eine Tagespauschale zu zahlen ist.

3§ 11 Abs. 3 BzTV-N BW bestimmt:

4Den Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW war bei Tarifabschluss der am geschlossene Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) bekannt. Dieser regelt die Rufbereitschaftspauschale in § 11 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 in derselben Weise wie der BzTV-N BW.

5Weiter heißt es im TV-N NW in einer Niederschriftserklärung vom :

6Auch der am geschlossene Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt in § 10 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 die Voraussetzungen der Rufbereitschaftspauschale in bis auf die Höhe des Stundensatzes identischer Weise.

7Weiter heißt es dort in einer Protokollerklärung zu § 10 Abs. 3:

8Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg - Spartentarifvertrag Nahverkehr Brandenburg - (TV-N BRB) vom enthält in § 11 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 eine mit § 10 Abs. 3 TV-V identische Regelung. Weiter heißt es in einem mit * nach § 11 Abs. 3 Satz 3 TV-N BRB eingefügten Beispiel:

9Schließlich bestimmt § 8 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom :

10Die Protokollerklärung zu Abs. 3 bestimmt:

11In der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD heißt es:

12Der Kläger leistete im Jahr 2009 und 2010 wiederholt Rufbereitschaft, die an einem Montag um 15:00 Uhr begann und am darauf folgenden Montag um 6:25 Uhr endete. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die vier Montage , und sowie die tarifliche Pauschale beanspruchen kann. Unstreitig betrug das tarifliche Stundenentgelt des Klägers iSv. § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2 BzTV-N BW im streitbefangenen Zeitraum 12,52 Euro brutto. Mit Schreiben vom machte der Kläger eine Nachzahlung von je 25,04 Euro für die von ihm zwischen dem 25. Mai bis , dem 20. bis sowie am geleisteten Rufbereitschaften geltend, mit Schreiben vom eine weitere Differenz von 25,04 Euro für die Rufbereitschaft zwischen dem 4. und .

13Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine „tägliche Pauschale“ sei für jeden begonnenen Tag einer Rufbereitschaft zu zahlen. Im Unterschied zu § 8 TVöD enthalte der BzTV-N BW auch keine abweichende Regelung von diesem Grundsatz.

14Der Kläger hat zuletzt beantragt,

15Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, die Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW hätten die Regelung des § 11 Abs. 3 TV-N NW übernommen. Da die Vorschrift des BzTV-N BW mit der Regelung in Nordrhein-Westfalen identisch sei, habe sie die gleiche Bedeutung, ohne dass es einer nochmaligen Erläuterung der Tarifvertragsparteien über den Regelungsinhalt bedurft habe. Hätten die Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW bei identischem Wortlaut eine inhaltlich andere Regelung treffen wollen, hätten sie dies deutlich machen müssen. Lege man § 11 Abs. 3 BzTV-N BW so aus wie der Kläger, laufe Satz 3 dieser Bestimmung leer. Ergänzend hat sie sich auf die Entscheidung des Senats vom (- 6 AZR 114/08 - Rn. 20, BAGE 129, 284) bezogen.

16Das Arbeitsgericht hat Tarifauskünfte eingeholt. Es hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Gründe

17Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW bei mehrtägigen Rufbereitschaften eine Pauschale nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 3 BzTV-N BW auch für solche Tage zu, an denen nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist (sog. angebrochene Tage). Ihm ist daher für die vier streitbefangenen Montage , , sowie eine Pauschale von jeweils zwei Stundenentgelten entsprechend jeweils 25,04 Euro brutto zu zahlen.

18I. Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger muss regelmäßig Rufbereitschaft leisten. Die streitbefangene Regelung des § 11 Abs. 3 BzTV-N BW besteht nach wie vor. Zwar ist dieser Tarifvertrag von ver.di im Mai 2011 mit Wirkung zum gekündigt worden. Aufgrund der Tarifeinigung vom ist dieser Tarifvertrag jedoch rückwirkend mit Wirkung zum wieder in Kraft gesetzt worden. Änderungen bei der streitbefangenen Regelung ergeben sich aus dieser Tarifeinigung nicht.

19II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW und den Zusammenhang zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BzTV-N BW nicht hinreichend beachtet.

201. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW wird für die Rufbereitschaft eine „tägliche“ Pauschale gezahlt. Ungeachtet dessen, dass die Tarifvertragsparteien nicht die ebenfalls gebräuchlichen Begriffe „kalendertäglich“ oder „wochentäglich“ verwendet haben, ist die „tägliche“ Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW für jeden angebrochenen Kalendertag bzw. Wochentag zu zahlen.

21a) Mit dem Begriff „täglich“ ist die Bedeutung „jeden Tag, an jedem Tag, für jeden Tag“ verbunden (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „täglich“; Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „täglich“). Eine „tägliche“ Pauschale ist also für jeden Tag, an dem Rufbereitschaft geleistet wird, zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Rufbereitschaft keinen vollen Tag umfasst oder wenn sie sich über mehrere Tage hinweg erstreckt, ohne dass am Ende dieser Rufbereitschaft noch bis 24:00 Uhr Rufbereitschaft angeordnet ist. Mit der Verwendung des Begriffs „täglich“ haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bezahlung der Rufbereitschaft nicht nach der Anzahl der angeordneten Rufbereitschaftsstunden, sondern grundsätzlich allein nach der Anzahl der Tage richtet, an denen Rufbereitschaft zu leisten ist, ohne dass es darauf ankommt, wie viele Stunden pro Tag anfallen (vgl. zu dem wortgleichen § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 Teil B 1 § 8 Rn. 34; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2011 Teil II/1 § 8 Rn. 51).

22b) Die Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BzTV-N BW bestätigt diese Auslegung. Satz 2 stellt ausdrücklich auf die „Tage“ Montag bis Freitag bzw. Samstag, Sonntag und Feiertage ab und nicht etwa auf einen Zeitraum von 24 Stunden. Auch bei einer Rufbereitschaft, die zB von Samstag, 12:00 Uhr bis Sonntag, 11:00 Uhr dauert und damit nicht mehr als 24 Stunden umfasst, ist deshalb eine Pauschale für zwei Tage zu zahlen.

23c) Da der BzTV-N BW im Unterschied zum TVöD keine stundenweise Rufbereitschaft kennt, kommt es auch nicht darauf an, ob die angeordnete Rufbereitschaft mehr als zwölf Stunden ohne Unterbrechung umfasst.

242. Aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes.

25a) Diese Bestimmung nimmt ausdrücklich nur eine Zuordnung zu der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BzTV-N BW festgelegten Wertigkeit der einzelnen Tage einer Rufbereitschaft vor. Es handelt sich um eine Bemessungsgrundlage. Sie ordnet an, dass allein der erste Tag der Rufbereitschaft für die Anzahl der pro Tag der mehrtägigen, einheitlich angeordneten Rufbereitschaft zu zahlenden Stundenentgelte maßgeblich ist. Mit dieser Bestimmung ist demnach nur geregelt, wie viele Stundensätze pro Tag der Rufbereitschaft zu zahlen sind (vgl. für § 8 Abs. 3 TVöD  - Rn. 20, BAGE 129, 284; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2009 E § 8 Rn. 39; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 Teil B 1 § 8 Rn. 34).

26b) Dagegen enthält - anders als das Landesarbeitsgericht und die Beklagte annehmen - § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW keine Aussage dazu, für wie viele Tage die so festgelegte Pauschale zu zahlen ist. Im BzTV-N BW fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Festlegung dieser Anzahl, wie sie in der Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 3 TV-N NW enthalten ist und wie sie sich auch in den Protokollerklärungen, Niederschriftserklärungen und/oder Beispielen der vergleichbaren Regelungen im TV-V, TV-N BRB und TVöD findet. In diesen Tarifverträgen haben die Tarifvertragsparteien durch Zusätze geregelt bzw. klargestellt, dass entgegen dem Wortlaut des Satz 1 der jeweiligen Tarifregelung nach ihrem Willen keine Pauschale für einen „angebrochenen“ Tag, an dem im Rahmen einer einheitlich angeordneten mehrtägigen Rufbereitschaft noch Rufbereitschaft zu erbringen ist, zu zahlen ist. Vielmehr gilt ein solcher Tag als „Folgetag“ zum Tag des Beginns der Rufbereitschaft, der nicht besonders zu vergüten ist. Demgegenüber ist für die Samstage und Sonntage der erhöhte Stundensatz zu zahlen (vgl. zu § 8 TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 Teil B 1 § 8 Rn. 35; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2009 E § 8 Rn. 40). Ohne derartige Bestimmungen, bei denen es sich um eigenständige tarifliche Regelungen handelt, bleibt es beim Grundsatz des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW. Aus den Ausführungen im Urteil des Senats vom (- 6 AZR 114/08 - Rn. 20, BAGE 129, 284) folgt entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nichts anderes. Der Senat hat bei diesen Ausführungen bereits im ersten Satz ausdrücklich nicht allein auf § 8 Abs. 3 TVöD, sondern gerade auf dessen Ergänzung durch die Protokollerklärung zu diesem Absatz abgestellt. Unter dieser Prämisse stehen alle weiteren Aussagen zur Berechnung der Pauschale. Die anschließende Darlegung, wie bei einer Wochenendrufbereitschaft nach dem Willen der Tarifvertragsparteien insbesondere die maßgebliche Anzahl der Tage zu ermitteln ist, beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien bereits mit der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD-V angedeutet haben und mit der Niederschriftserklärung endgültig klargestellt haben, wie sie diese Anzahl ermitteln wollen. Dies weicht aber, wie ausgeführt, von der Regelung in § 11 Abs. 3 BzTV-N BW ab.

27c) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW nicht nur den Wortlaut des Tariftextes in § 11 Abs. 3 TV-N NW, sondern auch die eigenständige Regelung in der Niederschriftserklärung zu dieser Bestimmung, aus der sich ergibt, dass und wie die Anzahl der zu vergütenden Tage abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 TV-N NW zu ermitteln ist, übernehmen wollten. Die vom Arbeitsgericht eingeholte Tarifauskunft hat einen derartigen übereinstimmenden, vom Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht ergeben. Ohnehin hätten die Tarifvertragsparteien - anders als die Beklagte annimmt - einen derartigen Regelungswillen in irgendeiner Form deutlich machen müssen. Der Umstand, dass sie die ihnen bekannte Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 3 TV-N NW nicht übernommen haben, lässt eher den Schluss zu, dass sie bewusst eine davon abweichende Regelung treffen wollten.

28d) Aus vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW auch in der Auslegung des Klägers einen Anwendungsbereich hat. Die Beklagte berücksichtigt nicht, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW zu der entgeltrechtlichen Wertigkeit der einzelnen Tage einer Rufbereitschaft gerade keine Aussage enthält. Diese Zuordnung erfolgt ausdrücklich erst durch Satz 3 der streitbefangenen Bestimmung. Die tarifliche Anordnung kompensiert zudem bei Wochenendrufbereitschaften, die typischerweise von Freitagnachmittag bis Montagfrüh angeordnet werden, die für die Arbeitnehmer im Vergleich zu den entsprechenden Bestimmungen im TVöD, im TV-V und im TV-N NW und TV-N BRB günstigere Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW, wonach die Pauschale auch für angebrochene Tage der Rufbereitschaft zu gewähren ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW ist bei derartigen Rufbereitschaften für jeden Tag nur das zweifache Stundenentgelt zu zahlen, weil die Rufbereitschaft an einem Freitag beginnt. Wie im TV-N NW sollen für eine typische Wochenendrufbereitschaft damit acht Stundenentgelte, nämlich je zwei für die vier Tage Freitag bis Montag, gezahlt werden.

293. Die Systematik des BzTV-N BW bestätigt vorstehende Auslegung. Die Tarifvertragsparteien verwenden auch in anderen Regelungszusammenhängen den Begriff „täglich“ im Sinne von „jeden Tag“. Dies ist zum Beispiel der Fall in § 9 Abs. 5 BzTV-N BW, wonach die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden in einem festgelegten Zeitraum ausgeglichen werden. In § 10 Abs. 4 und Abs. 5 BzTV-N BW haben die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit jeweils auf einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der „täglichen“ Arbeitszeit abgestellt. Mit „täglich“ ist in diesem Zusammenhang „jeden Tag“ gemeint (vgl. für die wortgleiche Regelung der Schichtarbeit in § 7 Abs. 2 TVöD  - Rn. 11).

304. Dem Kläger ist die begehrte Zahlung zuzusprechen.

31a) Für die streitbefangenen vier Montage , , sowie sind dem Kläger jeweils zwei tarifliche Stundenentgelte seiner Lohngruppe 6, berechnet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2 BzTV-N BW aus der Stufe 1, zu zahlen. Die mehrtägigen Rufbereitschaften, die an diesen Montagen endeten, haben jeweils an dem Montag davor begonnen. Ihm ist deshalb jeweils eine Vergütung von 25,04 Euro brutto nachzuzahlen.

32b) Diese Ansprüche sind nicht verfallen. Der Kläger hat mit Schreiben vom bzw. die streitbefangene Zahlung unter Wahrung der einstufigen Ausschlussfrist des § 21 BzTV-N BW, die eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit verlangt, geltend gemacht. Die Geltendmachung war auch hinreichend bestimmt. Dafür ist es erforderlich, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (vgl. nur  - Rn. 24). Diesen Anforderungen genügten die Geltendmachungsschreiben. Daraus war für die Beklagte ersichtlich, dass der Kläger die von ihr nicht gewährte Pauschale für jeweils den letzten Tag der angeordneten, vom Kläger im einzelnen bezeichneten Rufbereitschaften verlangte.

33III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Fundstelle(n):
MAAAE-40313