Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung;
gemischte Veranlassung
Leitsatz
Unter das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung
gemischt veranlasster (privater / der Einkünfteerzielung
dienender) Aufwendungen könnten grundsätzlich
auch Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung fallen,
die im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus VuV
für die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer -
teilweisen - Berücksichtigung der Mietaufwendungen als
Werbungskosten steht jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen
bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die
Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag)
von der Einkommensteuer freigestellt werden, so dass, um eine doppelte
Berücksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des § 9
EStG nicht eröffnet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 50 DStRE 2014 S. 330 Nr. 6 EFG 2013 S. 1393 Nr. 17 EStB 2013 S. 382 Nr. 10 GStB 2014 S. 43 Nr. 2 KAAAE-40195
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 21.06.2013 - 3 K 148/09
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