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BFH 07.06.2002 VI R 145/99

Lohnsteuer; | Nutzungsüberlassung einer Garage durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber (§§ 3, 6, 8, 19, 21 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen:(1) Überlässt der AN seinem ArbG eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom ArbG gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. (2) Bei diesen Zahlungen des ArbG an den AN handelt es sich um Nutzungsentgelte i. S. des § 21 Abs. 1 EStG. § 21 Abs. 3 EStG, wonach Einkünfte der in § 21 Abs. 1 oder 2 EStG bezeichneten Art zu anderen Einkünften gehören, ist nicht einschlägig. An der gegenteiligen Rechtsauffassung, die dem nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlG ergangenen Beschl. v. - VI R 30/85, n. v. (vgl. insoweit den , HFR 1989 S. 644) zugrunde liegt, hält der Senat nicht fest. (3) Stellt der AN den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom ArbG erstatteten Garagenmiete um steuerfreien A...

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