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FG Köln Urteil v. - 13 K 1911/08 EFG 2013 S. 1422 Nr. 17

Gesetze: EGV / AEUV Art 43/ Art 49 GewStG § 8 Nr 1

Gewerbesteuer; Europarecht

Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

Leitsatz

1) Die vom Steuerpflichtigen an eine direkt oder indirekt beherrschte belgische Gesellschaft gezahlten Dauerschuldzinsen sind bei der Berechnung des Gewerbeertrags gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.

2) Diese deutsche Rechtslage verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit, so dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1430 Nr. 24
EFG 2013 S. 1422 Nr. 17
EStB 2013 S. 381 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2013 S. 707
WAAAE-39787

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FG Köln, Urteil v. 11.04.2013 - 13 K 1911/08

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