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Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG bei unterjährigen Zugängen
Der BFH folgt der Finanzverwaltung und legt eine Vorjahresbetrachtung zugrunde
Der I. Senat des BFH hat entschieden, dass die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt ist.
Der Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, deren steuerliches Eigenkapital zum 0 € betrug. Im Laufe des Jahres 2007 legte die Alleingesellschafterin der Klägerin in diese unterjährig Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft mit einem steuerlichen Wert von 135 Mio. € ein. Sodann tätigte die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 110 Mio. €. Das beklagte Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto zum mit 135 Mio. € gesondert fest. Dabei wurde die Einlage als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (erhöhend) ausgewiesen, die Ausschüttungen hingegen nicht (mindernd) als Verwendung des Einlagekontos berücksichtigt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, eine unterjährige Verwendung des durch die Einlage erfolgten Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto für die Ausschüttungen sei nicht zulässig.
Das Finanzgericht wies die daraufhin erhobene Klage ab. Hiergegen richtete sich die Revision der ...