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BGH 24.5.2013 V ZR 182/12, NWB 28/2013 S. 2209

Wohnungseigentumsrecht | Sanierung nur auf Basis von DIN-Normen

Das Gemeinschaftseigentum einer WEG ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu bewirtschaften (§ 21 Abs. 3 WEG). Bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz (hier: Befall der Dach- und Deckenkonstruktion mit echtem Hausschwamm) genügt diesen Grundsätzen nur eine Sanierung auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik. Da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie diesen wiedergeben, sind solche Sanierungen grds. [i]Riecke, NWB 12/2013 S. 856DIN-gerecht auszuführen. Im entschiedenen Fall hatte eine WEG beschlossen, eine von der DIN-Norm abweichende (weniger aufwendige) Sanierung durchzuführen; dagegen hatte eine Eigentümerin geklagt, die ihr Teileigentum zu Wohnungen ausbauen will.

Anmerkung:

Der BGH weist darauf hin, dass die genannte Vermutung entkrä...

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