BGH Beschluss v. - 1 StR 81/13

Instanzenzug: BGH

Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom mit Beschluss vom als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3 Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. ; , BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , und ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
XAAAE-39496