Instanzenzug:
Gründe
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Forderungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten , ZIP 2008, 1230), gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht mehr.
3 2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdarlehen Anwendung (, WM 2013, 708 Rn. 14).
4 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
5 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
SAAAE-39463