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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 238/12 EFG 2013 S. 1337 Nr. 16

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  2. War eine gegen den Veräußerer der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Immobilie gerichtete Klage im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags gerichtet, so sind die Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzugsfähig. Die Aufwendungen betreffen allein die – außerhalb des § 23 EStG – irrelevante private Vermögensebene.

  3. Zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als agB nach neuerer BFH-Rechtsprechung.

  4. Weil die vom BFH insoweit gewählte Formulierung weitgehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen der PKH übereinstimmt, sollten die Rechtsauslegungen des § 114 ZPO hinsichtlich der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der „Mutwilligkeit” für die einkommensteuerliche Betrachtung nutzbar gemacht werden.

  5. Ist eine zivilrechtliche Klage schlüssig und tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, ist eine Klageerhebung nicht mutwillig.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 18 Nr. 40
DStRE 2014 S. 608 Nr. 10
EFG 2013 S. 1337 Nr. 16
EStB 2013 S. 383 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18560 Nr. 10
SAAAE-39424

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 15.05.2013 - 9 K 238/12

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