Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis, Erkennenmüssen, Beweislast
Leitsatz
1) Hat eine Kapitalgesellschaft die aufgrund einer Ausschüttung abgeführte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückerhalten
und sodann bei wirtschaftlicher Betrachtung an den Empfänger der Gewinnausschüttung weitergeleitet, kann der Empfänger keine
Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verlangen, wenn er die an ihn gelangte Zahlung als Auskehrung der Kapitalertragsteuer
erkannt hat oder erkennen musste (Anschluss an , BFH/NV 2011, 641).
2) Als Zeitpunkt, zu welchem eine Kenntnis oder ein Erkennenmüssen von der Auskehrung der Kapitalertragsteuer spätestens vorgelegen
haben muss, um den Anrechnungsanspruch entfallen zu lassen, ist in Anlehnung an § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Banken auf einen Zeitraum von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses über das Kalenderquartal abzustellen.
3) Zweifel hinsichtlich der Weiterleitung und/oder der Erkennbarkeit gegen zu Lasten der Finanzverwaltung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1225 Nr. 15 EStB 2013 S. 382 Nr. 10 EAAAE-39420
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