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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 418/10

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62, EStG § 65

Kindergeld für polnische Saisonarbeiter

Leitsatz

  1. Mitgliedsstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Das gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnt.

  2. Für Kinder i. S. des § 63 EStG besteht der Anspruch auf Kindergeld nur, wenn der Ast. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.

  3. Nach § 65 EStG wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen zu zahlen sind, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind oder Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.

  4. Wenn jemand in Polen nur deshalb kein Kindergeld erhält, weil der erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist, ist ein Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik ausgeschlossen.

  5. § 65 EStG steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.

Fundstelle(n):
HAAAE-39419

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 23.08.2012 - 5 K 418/10

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