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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 393/11

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 137, UStG § 15 Abs. 1 Satz 2, UStG § 9 Abs. 1 und Abs. 2, UStG § 4 Nr. 12a

Zum Merkmal „ausschließlich” beim Verzicht auf die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG

Leitsatz

  1. Der Unternehmer kann gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (Option), wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

  2. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG ist bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

  3. Die Einschränkung der Option ist unionsrechtlich zulässig.

  4. Die Bagatellgrenze von 5 % in Abschn. 9.2. Abs. 3 UStAE bindet die FG nicht.

  5. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG eröffnet nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Teiloption bezogen auf einzelne Räume.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1622 Nr. 27
BB 2014 S. 37 Nr. 1
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 8
DStR 2013 S. 10 Nr. 43
DStRE 2013 S. 1452 Nr. 23
GStB 2013 S. 340 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2013 S. 2205
Ubg 2014 S. 64 Nr. 1
XAAAE-39418

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 11.04.2013 - 5 K 393/11

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