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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1261/12

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Fortbildung in „Psycho- und Pathophysiognomik„

Leitsatz

Aufwendungen für Fortbildungen in „Psycho- und Pathophysiognomik„ sind vorrangig der privaten Wissensvermittlung und damit der privaten Sphäre der Einkommensverwendung und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung mit der Folge zuzuordnen, dass sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 7
DStRE 2014 S. 457 Nr. 8
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 7
StBW 2013 S. 822 Nr. 18
TAAAE-39415

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.06.2013 - 5 K 1261/12

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