Einbeziehung der ZVK-Beiträge in die Kindergeld-Grenzbetragsberechnung
Nachweis der berufsbezogenen Veranlassung von Lerngemeinschaften
Erfordernis der Darlegung von Abwesenheitszeiten für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand
Leitsatz
1. Beiträge an die ZVK sind bei der Ermittlung des Grenzbetrags i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht als Minderposten zu berücksichtigen,
wenn sie nicht der existenziell notwendigen Absicherung des Kindes dienen, weil für dieses Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
abgeführt werden.
2. Die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Durchführung von Lerngemeinschaften als Ausbildungskosten setzt voraus, dass deren
nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nachgewiesen wird. Nach dem auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen häufig
das Bedürfnis besteht, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen, erfordert die Geltendmachung einer Arbeits- oder Lerngemeinschaft
einen substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und
inhaltlichen Ablauf der besuchten Arbeits- oder Lerngemeinschaft.
3. Die Fahrten eines Kindes zur Berufschule sind als Dienstreisen anzusehen. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen
setzt jedoch den Nachweis des zeitlichen Umfangs der Abwesenheit von der Wohnung voraus.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1942 Nr. 33 EFG 2013 S. 1213 Nr. 15 OAAAE-39408
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