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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 1863/09 E

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 3, BewG § 2 Abs. 2, BewG § 12 Abs. 3, BGB § 779

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil – Beachtlichkeit eines nachträglichen Zinsverzichtes bei Schiedsvergleich

Leitsatz

Eine mehrere Jahre nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gewährte Abfindung ist auch dann in einen Kapitalanteil (Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und einen Zinsanteil (Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aufzuteilen, wenn in dem zugrunde liegenden Schiedsvergleich auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verzinsung des Anspruchs verzichtet worden ist, ohne dass Wertüberlegungen oder eine besondere verfahrensrechtliche Situation, die den Verzicht nur auf den Zinsanspruch als sachlich vertretbar erscheinen ließen (vgl. dazu , BStBl II 1999, 217), erkennbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 679 Nr. 15
HAAAE-38904

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.04.2013 - 9 K 1863/09 E

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