Lehrbuch Einkommensteuer

19. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61105-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-53549-9

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Lehrbuch Einkommensteuer (19. Auflage)

Kapitel 5: Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12 EStG)

5.1 Allgemeines

246Nach den Grundsätzen des ESt-Rechts sind Ausgaben entweder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Aufwendungen für die Lebensführung. Letztgenannte Kosten stellen eine Einkommensverwendung dar und können steuermindernd nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit dies kraft besonderer gesetzlicher Regelung ermöglicht wird. So ist der Abzug von Sonderausgaben in den §§ 1010b EStG ausdrücklich zugelassen. Ebenso können Lebenshaltungskosten als außergewöhnliche Belastungen (§§ 3333b EStG) zu einer Steuerermäßigung führen.

247Die Vorschrift des § 12 EStG gilt für alle Einkunftsarten. Hierbei gehen die Regelungen zu den Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) bzw. den außergewöhnlichen Belastungen dem § 12 EStG grundsätzlich vor. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, vgl. Rdn. 312 ff., vgl. Ausführungen zu § 12 Nr. 2 EStG).

248(Einstweilen frei)

5.2 Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG)

249Aufwendungen, die ausschließlich durch betriebliche (berufliche) Zwecke veranlasst sind und keinen Bezug zum Privatleben des Steuerpflichtigen haben, stellen grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar, § 4 Abs. 4 EStG (Werbungskosten, § 9 EStG).

In Abg...

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