Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 48/2003

Antrag auf Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Bezug:

Seit dem können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG, §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.

Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom (BGBl. I S. 266) ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes gewesen.

Die §§ 26, 26b EStG ließen deshalb nach bisheriger Auffassung lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzten also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Lebenspartnern i. S. d. LPartG stand die Zusammenveranlagung hiernach wegen des eindeutigen Wortlauts – ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG – nicht offen. Entsprechende Anträge waren deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner Einzelveranlagungen durchzuführen. Aufgrund diverser anhängiger Verfahren bestanden bisher jedoch keine Bedenken, Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen und auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (vgl. Anlage 1 Einzelheiten zur Behandlung eingetragener Lebenspartner im Veranlagungsverfahren).

Mit dem am veröffentlichten , , hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Es hat diese Rechtsnormen daher mit Wirkung ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am als mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt.

Das BVerfG hat die den Verfassungsbeschwerden zu Grunde liegenden ( BStBl 2006 II S. 515), vom ( BStBl 2006 II S. 883) und vom (BFH/NV 2007 S. 663) aufgehoben und die Verfahren an den BFH zurückverwiesen und den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft zu beseitigen.

Im Sinne einer Übergangsregelung hat das BVerfG angeordnet, dass die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar bleiben, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland e. V. (LSVD) ruft von der Entscheidung des BVerfG betroffene Bürger dazu auf, „beim Finanzamt den Vollzug der Vollstreckung zu beantragen” und stellt entsprechende Musterschreiben zur Verfügung.

Da die Umsetzung der Entscheidung jedoch noch einer näheren Prüfung bedarf, bitte ich zunächst wie folgt zu verfahren:

  • Anträge auf Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner dürfen ab sofort nicht mehr abgelehnt werden. Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden auf der Grundlage einer Einzelveranlagung i. S. d. § 25 EStG ist nach der Entscheidung des BVerfG nicht mehr zulässig.

  • Soweit betroffene Steuerpflichtige die Anwendung der Entscheidung in noch offenen Einkommensteuerveranlagungen beantragen, bitte ich diese zu informieren, dass die Umsetzung der Entscheidung erst nach Klärung der noch offenen Fragen erfolgen kann. Hierzu kann der als Anlage 3 beigefügte Text verwendet werden.

  • In allen anhängigen Einspruchsverfahren ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO zu gewähren, da die Unrechtmäßigkeit der Bescheide evident ist.

  • Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind nicht mehr auf der Basis der Ergebnisse einer Einzelveranlagung festzusetzen. Sie sind vielmehr an die Einkommensteuer anzupassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Im maschinellen Verfahren ist eine Umsetzung derzeit nicht möglich.

  • Lohnsteuer:

    Gehen neue Anträge auf Vergabe der Steuerklassen III bis V ein, ist zunächst weiterhin nach der in der Anlage 2 beschriebenen Verfahrensweise vorzugehen. Dies bedeutet, dass die nach dem bisherigen Gesetzestext nur für Ehegatten vorgesehenen Steuerklassen im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, da die Entscheidung diese Thematik nicht unmittelbar behandelt.

Anlage 3 Mustertext zur Umsetzung des

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am veröffentlichten , , , entschieden, die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting stelle eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Es hat diese Rechtsnormen daher mit Wirkung ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am zu beseitigen.

Die Urteilsgrundsätze sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus erst nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt anwendbar, vgl. § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Die Finanzverwaltung prüft derzeit die Möglichkeiten der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld.

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 48/2003

Fundstelle(n):
OAAAE-38718