BFH Beschluss v. - IX B 35/13

Zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage als Verfahrensmangel; keine Revisionszulassung bei abweichender Tatsachenwürdigung

Gesetze: FGO § 46 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das angegriffene finanzgerichtliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), stellt es zwar grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig abweist, dies auch dann, wenn das Urteil des FG im Kern die Auslegung einer Verfahrensvorschrift betrifft (, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Im Streitfall hat das FG aber nicht die Regelungsaussage des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO verkannt. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass beide Parteien sich konkludent einig waren, dass das Verfahren geruht habe. Dies betrifft die Tatsachenwürdigung des FG im Einzelfall. Angriffe hiergegen können die Revisionszulassung auch insoweit nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, dass diese Tatsachenwürdigung als solche verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Insoweit legt er jedoch weder den Verfahrensmangel einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) noch den einer nicht hinreichenden Berücksichtigung des Akteninhalts (§ 96 Abs. 1 FGO) schlüssig dar. Vielmehr wendet er sich im Kern gegen das Ergebnis der Tatsachenwürdigung des FG und möchte diese durch seine eigene abweichende Würdigung ersetzen. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3 Dass das FG im Rahmen seiner Anwendung von § 46 Abs. 1 FGO willkürlich im Sinne eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. , BFH/NV 2006, 2269).

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1243 Nr. 8
HAAAE-38703