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KAGB § 334 i.d.F. für 2020

Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF

Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

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