1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob
der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung
unterhält.
2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen,
dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt
und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits
mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor,
liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von
Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen
Hausstand des Kindes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-37776
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.04.2013 - 6 K 134/11
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