1. Erwirbt der Gesellschafter mit Mitteln der GmbH ein Grundstück, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn er von
Anfang an nicht ernstlich bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen, und deshalb davon
auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte.
2. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ist nach dem Sinn und Zweck des § 32a Abs. 1 KStG ist auch dann möglich, wenn
eine Änderung des KSt-Bescheids unterbleibt, da sich die vGA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht auswirkt.
3. Das der Finanzverwaltung in § 32a Abs. 1 KStG eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für
den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen
Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste, so dass die Ausübung des Ermessens im Änderungsbescheid nicht
begründet werden muss.
4. Das FA ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Gesellschafters zu ermitteln, ob eine vGA vorliegt,
wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, so dass, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, dass eine vGA der
Gesellschaft vorlag, Treu und Glauben der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 33 ZAAAE-37751
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.02.2012 - 4 K 4769/10
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