1. Erwirbt der Gesellschafter mit Mitteln der GmbH ein Grundstück, liegt eine vGA vor, wenn er von Anfang an nicht ernstlich
bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen, und deshalb davon auszugehen ist, dass eine
Rückzahlungsverpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte. Im Streitfall wurden keine nennenswerten Tilgungen
geleistet, sondern es im Gegenteil hingenommen, dass seine Darlehensschuld durch die Belastung des Darlehens-/ Verrechnungkontos
mit den fälligen Zinsen weiter angestiegen ist. Tilgungsmöglichkeiten (z. B aus dem Gewinn des Einzelunternehmens) wurden
nicht genutzt.
2. Wird bei einer verdeckten Gewinnausschüttung die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters auf § 164
Abs. 2 Satz 1 AO gestützt, ist unerheblich, ob diese auch auf § 32a Abs. 1 KStG gestützt werden könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 635 Nr. 14 PAAAE-37750
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.02.2012 - 4 K 3298/10
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