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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 822/12 E EFG 2013 S. 1207 Nr. 15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG§ 52 Abs. 12 Satz 9

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers – Poolarbeitsplatz als

anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG – Negativvoraussetzung des vergeblichen Bemühens um einen anderen Arbeitsplatz

Leitsatz

  1. Ein „anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann.

  2. Daran fehlt es, wenn für 8 Prüfer eines Finanzamtes lediglich 3 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen.

  3. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer sich bei seinem Arbeitgeber um die Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes vergeblich bemüht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 22 Nr. 23
EFG 2013 S. 1207 Nr. 15
EStB 2013 S. 382 Nr. 10
GStB 2013 S. 338 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18519 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1954
StBW 2013 S. 774 Nr. 17
AAAAE-37742

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.04.2013 - 10 K 822/12 E

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