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LSG Chemnitz Urteil v. - L 5 R 408/12

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (oder die Beigeladene zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Krankenbehandlung die Kosten für zwei volldigitale Mehrkanalhörgeräte mit Lärmmanagement, Rückkopplungsmanagement und Richtcharakteristik in Höhe von 2.710,00 Euro, abzüglich des von der Beigeladenen zu 1. bereits geleisteten Festbetrages zu Vertragsarztpreisen in Höhe von 808,88 Euro und abzüglich des gesetzlichen Zuzahlungsbetrages in Höhe von 20,- Euro, mithin einen Betrag in Höhe von 2.710,00 Euro zu erstatten.

Fundstelle(n):
HAAAE-37154

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LSG Chemnitz, Urteil v. 30.04.2013 - L 5 R 408/12

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