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StuB 11/2013 S. 430

Realisierung von Provisionszahlungen und Bildung einer Rückstellung wegen eines Stornorisikos

Erhält ein Versicherungsvertreter von dem Versicherungsunternehmen Zahlungen für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch, ist ein Erlös zu verbuchen. Ist der Provisionsanspruch dagegen noch nicht entstanden, sind die Zahlungen als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Wird für den Versicherungsvertreter bei dem Versicherungsunternehmen ein Stornoreservekonto geführt und werden aus diesem Konto nur nach Beendigung der Tätigkeit anfallende Stornobeträge gespeist, darf der Versicherungsvertreter nach dem rkr. Urteil des NWB VAAAE-31452 insoweit keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Praxishinweise

(1) Der Kl. ist als Versicherungsvertreter für das Versicherungsunternehmen V tätig. Aus seiner Tä...

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