BGH Beschluss v. - IX ZR 55/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

2 Greift die Beschwerde den Obersatz des Berufungsurteils, die Tragweite der Verjährungshemmung richte sich nicht nach den jeweils zu Tage getretenen Mangelerscheinungen, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, mit Recht als Abweichung an, weil er sich nicht auf die in § 638 Abs. 1 BGB aF bezeichneten Ansprüche des Bestellers, sondern auf die Fälle des § 639 Abs. 2 BGB aF bezieht, so ist die Klage jedenfalls aus dem erstinstanzlich in erster Linie erhobenen Vorwurf begründet, so dass die Beschwerde entsprechend § 561 ZPO keinen Erfolg haben kann. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagten ausreichend bestritten haben, wegen des Mangelfolgeschadens bereits vor dem Verjährungseintritt von dem Kläger mandatiert worden zu sein, oder, wenn dies zu bejahen sein sollte, der Kläger die rechtzeitige Auftragserteilung bewiesen hat. Selbst wenn die Beklagten zunächst nur ein beschränktes Mandat zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens nach § 635 BGB aF hatten, so mussten sie den Kläger rechtzeitig auf die ihnen bekannte Gefahr der Verjährung des eng mit dem Mandatsgegenstand zusammenhängenden Mietausfallschadens nach § 638 BGB aF hinweisen. Das gilt sogar, wenn solche Ansprüche gegen einen Dritten zu verjähren drohen (vgl. etwa , WM 2008, 1560 Rn. 16) oder zwar denselben Gegner haben, jedoch ein anderes Rechtsgebiet betreffen (vgl. etwa , NJW-RR 2005, 69 f für den Nebenklägervertreter im Strafprozess angesichts drohender Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten). Diese Gefahr musste sich für die Beklagten bei ordnungsmäßiger Bearbeitung der Mangelschadenssache geradezu aufdrängen.

3 Unterstellt man den Beklagtenvortrag über den Mandatsumfang als richtig, kann kein Zweifel bestehen, dass auf den hiernach gebotenen Hinweis der Gegenstand rechtzeitig erweitert und die Verjährung des engen Mangelfolgeschadens für den Kläger vermieden worden wäre.

Fundstelle(n):
OAAAE-36936