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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 V 1796/12 EFG 2013 S. 994 Nr. 13

Gesetze: AO.§ 34 Abs. 1 AO § 34 Abs. 3 Ao § 251 Abs. 1 AO§ 328 AO§ 329 AO § 149 Abs. 1

Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter zur Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen

Leitsatz

  1. Der Insolvenzverwalter ist nach § 34 Abs. 3 AO anstelle des Insolvenzschuldners persönlich zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen verpflichtet.

  2. Die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich dabei auch auf Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  3. Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Abgabe von Jahressteuererklärungen des Insolvenzschuldners richtet sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich und damit im Fall von Zwangsgeld nicht gegen das verwaltete Vermögen, sondern gegen das eigene Vermögen des Insolvenzverwalters.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 994 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1958
StBW 2013 S. 586 Nr. 13
PAAAE-36684

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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 18.04.2013 - 4 V 1796/12

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