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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 1171/11

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 6, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a

Kindergeld – Anrechnung der Einkünfte im Monat in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird

Leitsatz

Die Einkünfte und Bezüge eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, wie sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 41
DStRE 2014 S. 11 Nr. 1
VAAAE-36682

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 11.03.2013 - 3 K 1171/11

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