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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 2052/12 E EFG 2013 S. 703 Nr. 9

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1

Außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Kosten eines Schadensersatzprozesses – Beendigung durch Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander – Anrechnung der Vergleichssumme auf die angefallenen Prozesskosten

Leitsatz

  1. Für den Abzug der Kosten eines Schadensersatzprozesses als außergewöhnliche Belastungen kommt es allein darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten aus ex ante Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (Anschluss an , BStBl II 2011, 1015; entgegen BStBl I 2011, 1286).

  2. Die Beendigung des Zivilprozesses durch Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander steht der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht entgegen.

  3. Die Vergleichssumme ist nicht im Wege der Vorteilsanrechnung auf die angefallenen Prozesskosten zu berücksichtigen, wenn die Zahlung allein zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche aus dem schadensverursachenden Ereignis erfolgt.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 9 Nr. 21
DStR 2013 S. 6 Nr. 40
DStRE 2013 S. 1366 Nr. 22
EFG 2013 S. 703 Nr. 9
EStB 2013 S. 231 Nr. 6
GStB 2013 S. 228 Nr. 7
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 5
KÖSDI 2013 S. 18639 Nr. 12
StBW 2013 S. 584 Nr. 13
CAAAE-36671

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.02.2013 - 15 K 2052/12 E

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