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NWB EV 6/2013 S. 179

Einkommensteuer – Grundstückshandel bei angedrohter Versteigerung durch Finanzamt (BFH)

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z. B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger (; veröffentlicht am NWB YAAAE-35443).

Hintergrund: Die Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung wird im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels durch die sogenannte „Drei-Objekte-Grenze” konkretisiert. Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von i. d. R. fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden.

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