Arbeitshilfe März 2014

Zu EGRL 112 /2006 Art 17 Abs 2 Buchst f: Mehrwertsteuer, Italien, Verbringung, Hoheitsgebiet

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Kann ein Umsatz, der darin besteht, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat in das italienische Hoheitsgebiet verbracht werden, um zu prüfen, ob sie sich mit anderen im Inland erworbenen Gegenständen zusammenfügen lassen, ohne dass irgendein Eingriff an den nach Italien eingeführten Gegenständen vorgenommen wird, unter die Wendung „Arbeiten an diesem Gegenstand” in Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 fallen, und ist es dabei von Nutzen, die Art der zwischen F.B. ITMI und DR-IT erfolgten Umsätze zu beurteilen?

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, in ihren Rechtsvorschriften oder ihrer Praxis vorzusehen, dass die Versendung oder Beförderung von Gegenständen nur dann als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zu behandeln ist, wenn die Gegenstände in den Mitgliedstaat zurückkehren, von dem aus sie ursprünglich versandt oder befördert worden waren?

Beim EuGH sind Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (, ).

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Fundstelle(n):
NWB CAAAE-36256