EuGH - C-80/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AEUV Art 18, AEUV Art 45, AEUV Art 49, AEUV Art 56
Rechtsfrage
Stehen die Art. 18, 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer von Arbeitnehmern (die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind) abzuführen hat, die ihm vorübergehend von einer Arbeitsagentur mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über eine in dem erstgenannten Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung überlassen wurden?
Stehen die Art. 18, 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Regelung entgegen, nach der die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer solcher Arbeitnehmer pauschal in Höhe von mindestens 60 % des von der Arbeitsagentur in Rechnung gestellten Betrags festgesetzt wird, wenn in dem in Rechnung gestellten Betrag auch die Vergütung für die Vermittlung enthalten ist?
Wenn die erste oder die zweite Frage zu bejahen ist, können dann die genannten Grundfreiheiten in einer Situation wie der hier vorliegenden aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit bzw. gegebenenfalls aus Gründen der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung beschränkt werden?
Arbeitnehmer; Arbeitsagentur; Bemessungsgrundlage; Einkommensteuer; Grundfreiheit; Vergütung; Vermittlung; Vorauszahlung
Fundstelle(n):
EAAAE-36212