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BGH 08.05.2013 XII ZB 192/11, NWB 22/2013 S. 1721

Sozialrecht | Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

Erbringt ein Sozialleistungsträger anstelle des Unterhaltsschuldners Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, geht der Unterhaltsanspruch in Höhe des geleisteten Betrags auf diesen über (§ 33 Abs. 1 SGB II). Gegen diesen Unterhaltsanspruch kann der Unterhaltsschuldner nicht mit privaten Forderungen aufrechnen, die er gegen den Unterhaltsgläubiger hat. Im entschiedenen Fall hatte der von der Kindesmutter [i]Reinecke, NWB 17/2008 S. 1589 und NWB 21/2013 S. 1661getrennt lebende Vater eines nichtehelich geborenen Kindes während der ersten drei Lebensjahre keinen Betreuungsunterhalt gezahlt. Das Jobcenter erbrachte in diesem Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Gesamthöhe von 11.678 € und verlangt eine Erstattung dieses Betrags aus übergegangenem Recht. Gegen diese Forderung erklärte der Unte...

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