BGH Beschluss v. - XI ZR 90/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

2 Die Beklagte, der das Berufungsurteil am zugestellt worden ist, hat ausweislich ihres Wiedereinsetzungsgesuchs Ende Januar 2012 und Anfang Februar 2012 fernmündlich zweimal mit ihrem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufgenommen, um ein Vorgehen gegen das Berufungsurteil zu erörtern. Sie hat anlässlich eines dritten Telefonats am um die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gebeten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dieser Bitte am gleichen Tag entsprochen. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Verfügung des Vorsitzenden bis zum verlängert worden. Mit Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt.

3 Der Senat hat mit Beschluss vom die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung verworfen.

4 Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat ihr Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs macht die Beklagte geltend, sie habe am einen Unfall erlitten und sich einer Behandlung mit starken und "zentral wirksamen" Analgetika unterziehen müssen. Dadurch seien ihre Entschlussfähigkeit, ihre Urteilsfähigkeit und ihre psychische Belastbarkeit "deutlich herabgesetzt" gewesen, so dass ihr "eine Beschäftigung mit rechtlichen Dingen nicht zumutbar" gewesen sei. "[J]edenfalls bis zum Ablauf der Begründungsfrist" am sei sie nicht in der Lage gewesen, die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit ihrem Prozessbevollmächtigten "zu besprechen, nach Abwägung hierüber zu entscheiden und die Finanzierung des Rechtsmittels sicherzustellen". Zur Glaubhaftmachung hat sie die Abschrift eines Attests eines Facharztes für Innere Medizin vorgelegt.

II.

5 Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, weil nicht auszuschließen ist, dass sie ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 233 ZPO).

6 Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Wiedereinsetzung begehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung darzulegen und glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (, NJW-RR 2005, 143, 145; Beschluss vom - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500, 1502; Beschluss vom - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).

7 So liegt der Fall hier. Zwar rechtfertigt die Erkrankung der Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, wenn die Partei wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 2/89, VersR 1989, 931; , NJW-RR 1994, 957). Davon kann der Senat aufgrund des Vortrags der Beklagten indessen nicht ausgehen. Abgesehen davon, dass das von der Beklagten in Kopie vorgelegte Attest zur Art der Erkrankung keine näheren Angaben enthält, trägt die Beklagte selbst vor, dass sie nach dem Unfall vom und nach Beginn der Behandlung mit Analgetika zwischen dem und dem dreimal mit ihrem Prozessbevollmächtigten telefoniert und ihn schließlich nach einer in Aussicht genommenen Rücksprache mit ihren zweitinstanzlichen Prozessvertretern mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat. Dass sie sich krankheitsbedingt nicht um die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens habe kümmern können, ist mithin nicht belegt, zumal die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, ihr Gesundheitszustand habe sich nach dem nochmals verschlechtert (vgl. Senatsbeschluss vom aaO).

8 Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann, wenn der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

Fundstelle(n):
VAAAE-35979