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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 330

Liquidationsbesteuerung bei Körperschaften nach § 11 KStG

Ein systematischer Überblick

Leon Keul

Steuerrechtlich endet mit Vollbeendigung der Liquidation die subjektive und objektive Steuerpflicht. Sämtliche noch nicht versteuerte Gewinne werden vor Wegfall der Steuerpflicht der Besteuerung unterworfen. Für Personengesellschaften gilt in diesem Zusammenhang § 16 EStG. Körperschaften haben § 11 KStG zu berücksichtigen. Die Liquidationsbesteuerung bei Körperschaften nach § 11 KStG sieht einen vom Grundsatz her abweichenden Gewinnermittlungszeitraum sowie eine spezielle Gewinnermittlungsart vor. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist es die Liquidationsbesteuerung bei Körperschaften in ihren Grundzügen in aktueller Rechts- und auch Meinungslage darzustellen. Dabei werden Querverweise zur regulären Besteuerung gezogen.

I. Regelungsgegenstand und Regelungszweck

Wird eine Gesellschaft liquidiert, also aufgelöst und anschließend abgewickelt, so folgt daraus, dass das aufgelöste Rechtssubjekt zivilrechtlich nach vollständiger Abwicklung als Rechtsperson fortfällt.

Steuerrechtlich impliziert die Liquidation, dass mit ihrer Vollbeendigung die subjektive und objektive Steuerpflicht wegfällt. Es tritt also eine Steuerentstrickung durch Fortfall des Steuersubjektes ein....

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