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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2285/10 EFG 2013 S. 1174 Nr. 14

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3, UStG § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2

Zur Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

Leitsatz

1. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auch Ausgaben zu berücksichtigen, die zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, für die aber tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist.

2. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG i. d. F. des EURLUmsG vom ab dem verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 17
DStRE 2014 S. 865 Nr. 14
EFG 2013 S. 1174 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2013 S. 1795
LAAAE-35913

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.03.2013 - 3 K 2285/10

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