Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt
bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen
Leitsatz
1. Zum Veräußerungspreis
für einen GmbH-Geschäftsanteil gehört
das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb
während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn
des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine
andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung.
2. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete
Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i.
S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
3. Für die in § 15 Abs.
4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für
einen Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil genügt
es, wenn ein Vertrag beurkundet wird, der ein Optionsrecht einer Vertragspartei
auf Abschluss des Kaufvertrages begründet. Die Ausübung der
Option durch diese Partei bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr.
4. Kommt mit der Optionsausübung
ein derartiger Kaufvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zustande
und vereinbaren die Parteien im Rahmen einer späteren Vertragsänderung,
dass der Kaufpreis erst im Zeitpunkt der Änderung zu bezahlen
und ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bis zur Änderung
zu verzinsen sein soll, sind die vom Erwerber gezahlten Zinsen voll
zu versteuernde Einkünfte des Veräußerers aus
Kapitalvermögen und nicht Teil des dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegenden Veräußerungsgewinns. Das gilt auch,
wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass dem Erwerber der Gewinn
ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zustehen soll.
Die Parteien stellen sich damit im Ergebnis so, wie sie bei Erfüllung
der beiderseitigen Leistungspflichten im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen
Fälligkeit, dem Zustandekommen des Vertrages, stünden.
Die Zinsen sind dann das Entgelt für die Stundung der Kaufpreisforderung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 634 Nr. 14 QAAAE-35907
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.02.2013 - 3 K 69/12
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