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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 21 | Steuerstundungsmodell: Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts im Sinne des § 15b EStG

§ 15b EStG ist nach einer aktuellen Entscheidung des FG Hessen nicht verfassungswidrig. Die Finanzrichter urteilten zudem, dass das Halten einer zu 100 % fremdfinanzierten Schuldverschreibung mit Indexkopplung über die Beteiligung an einer verwaltenden Personengesellschaft (sogenannte Asset Linked Note) ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG darstellt.

§ 15b EStG ist verfassungsgemäß. Das hat aktuell das Hessische Finanzgericht entschieden. Die Richter aus Kassel haben aber die Revision zugelassen. Diese Chance hat sich der Anleger im Streitfall nicht entgehen lassen. Damit bekommt jetzt erstmals der Bundesfinanzhof Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen. Das Aktenzeichen lautet: .

Nach dem Ende 2005 eingeführten § 15b EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Ausgleich bzw. eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht mehr zulässig. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgeferti...

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