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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 02 | Vermietung: Schuldzinsen nach Verkauf als nachträgliche Werbungskosten

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH können Zinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Anschaffung oder Herstellung einer Mietimmobilie aufgenommen worden ist, nach der Veräußerung der Immobilie unter Umständen weiter als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Das BMF hat die Anwendung des Urteils auf die Fälle beschränkt, in denen das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach § 23 EStG verkauft wird.

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung hatte der Bundesfinanzhof vor einem Jahr entschieden: Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurde, können nach einer Veräußerung dieses Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium reagiert und die Anwendung des BFH-Urteils geregelt. Um es vorweg zu nehmen: Die Verwaltung spielt auf Zeit und weigert sich – nicht zum ersten Mal –, eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des BFH großzügig umzusetzen.

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