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Die fehlerhafte Pensionsabfindung
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
[i]Gezahlter Abfindungsbetrag liegt unter dem RückstellungsbetragA ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer erfolgreichen GmbH. Er will nun mit Erreichen der Altersgrenze am 5. 1. 02 alle Anteile an der GmbH verkaufen. Der Erwerber bietet dafür 1,5 Mio. € jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass die Pensionszusage des A zuvor aus dem Unternehmen entfernt wird. Es besteht dafür eine Rückstellung in Höhe von 500.000 €. Da die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung nicht ganz so erfolgreich wirtschaftete wie A, ergibt sich statt der ursprünglich erwarteten kongruenten Deckung zum Übertragungsstichtag nur ein Anspruch auf 230.000 €. A beschließt, mit diesem Betrag seine Pensionszusage zum abzufinden, da „mehr ja nun mal nicht da ist”.
I. Steuerfolge
A ist nicht wenig überrascht, als sein Einkommensteuerbescheid eine Nachzahlung in Höhe von rd. 128.000 € ausweist.
II. Begründung
[i]Verzicht auf einen Teil der Pensionszusage ist LohnzuflussEs bestand ein Anspruch des A in Höhe von 500.000 € (steuerliche Bewertung nach § 6a EStG). Da er nur 230.000 € erhalten (und lohnversteuert) hat, muss er auf 270.000 € verzichtet haben. Der Verzicht löst aber nach der ...BStBl 1998 II S. 307