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FG Düsseldorf 16.01.2013 7 K 3506/12 F, NWB 21/2013 S. 1628

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten

Nach dem kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn sie nicht (mehr) mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist (§ 23 EStG) bereits abgelaufen gewesen.

Anmerkung:

Der BFH hatte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung kürzlich entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Ti...BStBl 2013 I S. 508

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