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StuB Nr. 10 vom Seite 385

Entwarnung durch den BGH: Keine Warn- und Hinweispflicht des Steuerberaters bei möglicher Insolvenzreife wegen Überschuldung

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Die möglichen Warn- und Hinweispflichten des Steuerberaters bei einer sich abzeichnenden Krise oder gar Insolvenz des Mandanten, der ein Unternehmen betreibt, sind seit Langem umstritten. Tritt tatsächlich Insolvenz ein und wird ein gesetzlich erforderlicher Insolvenzantrag nicht oder verspätet gestellt, so gewinnt die Frage der Haftung besondere Bedeutung. Zwar trifft die Pflicht zur Insolvenzantragstellung gem. § 15a InsO die Organe der Gesellschaft, allerdings kommt unter bestimmten Umständen auch eine Haftung des Steuerberaters in Betracht (vgl. Mutschler, DStR 2012 S. 539 ff.; Schmittmann, StuB 2009 S. 696 f. NWB EAAAD-28718).

Der NWB SAAAE-13004, BGHZ 193 S. 297 ff. = Kurzinfo StuB 2012 S. 608 NWB MAAAE-14633) hat im vergangenen Jahr den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrags, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife zum Gegenstand hat, auf Gesellschafter und Geschäftsführer erstreckt. Ob eine Einbeziehung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei anvertraut war (vgl. schon

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