BFH Beschluss v. - IX B 186/12

Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten; behauptete fehlerhafte Auslegung eines Vergleichs als materieller Fehler

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; vom X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).

3 2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten —überdies fehlerhaft bezeichneten— Divergenzentscheidung des (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) andererseits erkennbar gemacht worden. Der Kläger wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Grunde nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der bloßen Rüge einer „abweichenden Beurteilung” —d.h. einer fehlerhaften Rechtsanwendung— legt der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen dar.

4 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere die behauptete fehlerhafte Auslegung der vom Kläger als „Vergleich” bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung wäre kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1089 Nr. 7
KAAAE-35708