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BVerfG 04.07.2002 2 BvR 2168/00

Strafverfahrensrecht; | Einspruch durch Computerfax

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass für den Einspruch gegen einen Strafbefehl nach § 410 StPO die Schriftform verlangt wird. Diese setzt jedoch eine eigenhändige Unterschrift des Beschuldigten nicht voraus. Dem Schriftformerfordernis wird vielmehr auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch mit einem sog. Computerfax mit maschinenschriftlicher Unterschrift des Angeklagten eingelegt wird und sich aus sonstigen Umständen herleiten lässt, dass das Fax vom Angeklagten stammt. Aus der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe zum Computerfax (vgl. BGHZ 144, 160) ist nicht zu schließen, dass nur ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift das Schriftformerfordernis erfüllt ().

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