BVerwG Beschluss v. - 7 B 8.13

Instanzenzug:

Gründe

I

1Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ömer Ö. Mit Schreiben vom 4. und beantragte er beim Finanzamt H. unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom (HmbGVBl S. 29) - HmbIFG -, mittlerweile mit Wirkung vom ersetzt durch das Hamburgische Transparenzgesetz vom (HmbGVBl S. 271) - HmbTG -, Einsicht in die für den bzw. im Zusammenhang mit dem Schuldner geführten Akten wegen Vollstreckung. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom zurück. Die Abgabenordnung gewähre kein allgemeines Akteneinsichtsrecht während des Verwaltungsverfahrens. Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz trete hinter die Regelungen der Abgabenordnung zurück. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG (nunmehr § 5 Nr. 4 HmbTG) bestehe kein Anspruch auf Informationszugang für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung. Auch nach pflichtgemäßem Ermessen könne Akteneinsicht nicht gewährt werden. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Rüge der Beklagten, dass die Finanzgerichte für den Rechtsstreit zuständig seien, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

2Angesichts der Entscheidung des - (ZIP 2011, 883) hat der Senat mit Beschluss vom -BVerwG 7 B 4.12 - das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

3Auf die Anfrage des Gemeinsamen Senats vom - GmS-OGB 3/12 - hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs sich mit Beschluss vom - VII ER-S 1/12 - der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat hat sich damit erledigt.

II

4Die statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Rechtsstreit zuständig. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom , an denen er nach erneuter Überprüfung festhält.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
MAAAE-35301