BVerwG Beschluss v. - 7 B 6/13

Rechtsweg bei Anspruch auf Akteneinsicht in bei einem Finanzamt vorhandene Vollstreckungsakten

Gesetze: § 4 InfFrG HA 2009, § 1 Abs 2 TranspG HA

Instanzenzug: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Az: 5 So 111/11 Beschluss

Gründe

1Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchdruckerei Erich B. GmbH. Mit Schreiben vom beantragte er beim Finanzamt H. unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom (HmbGVBl S. 29) - HmbIFG -, mittlerweile mit Wirkung vom ersetzt durch das Hamburgische Transparenzgesetz vom (HmbGVBl S. 271) - HmbTG -, Akteneinsicht im Hinblick auf alle Akten, die im Zusammenhang mit Vollstreckungen des Finanzamts gegen die Schuldnerin geführt worden sind. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG (nunmehr § 5 Nr. 4 HmbTG) Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung ausdrücklich vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Rüge der Beklagten, dass die Finanzgerichte für den Rechtsstreit zuständig seien, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete Be-chwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom - 5 So 111/11 - (ZIP 2012, 492) zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

2Angesichts der Entscheidung des - (ZIP 2011, 883) hat der Senat mit BVerwG 7 B 2.12 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307) das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

3Auf die Anfrage des Gemeinsamen Senats vom - GmS- OGB 1/12 - hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs sich mit Beschluss vom - VII ER-S 1/12 - der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat hat sich damit erledigt.

II

4Die statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Rechtsstreit zuständig. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom , an denen er nach erneuter Überprüfung festhält.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1759 Nr. 10
ZIP 2013 S. 1252 Nr. 25
JAAAE-35299