Erhöhter Freibetrag bei Kündigung eines Kommanditanteils, wenn Ausscheiden aus der Gesellschaft erst nach dem Todesfall erfolgt
keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids über Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Berücksichtigung des Freibetrags
nach § 16 Abs. 4 EStG
Leitsatz
1. Der Erbe kann den dem Erblasser zustehenen erhöhten Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG geltend machen, wenn der Erblasser
seinen Kommanditanteil zu Lebzeiten kündigt, die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft jedoch erst nach dessen Todesfall
endet.
2. Dies gilt auch dann, wenn dem Erben neben dem Freibetrag des Erblassers ein eigener Freibetrag zusteht, da auch er seine
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft gekündigt hat.
3. Über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wird erst bei der Einkommensteuerfestsetzung entschieden, so dass der
Feststellungsbescheid über die Höhe des Veräußerungsgewinns keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfaltet, ob für
den verstorbenen Ehemann ein zusätzlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1429 Nr. 24 DStR 2014 S. 6 Nr. 10 DStRE 2014 S. 530 Nr. 9 ErbStB 2013 S. 176 Nr. 6 StBW 2013 S. 488 Nr. 11 Ubg 2014 S. 335 Nr. 5 OAAAE-35121
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.01.2013 - 4 K 3278/10
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