Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG (Riester-Rente) für einen Pflichtversicherten in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung ist nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Ein Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater fällt nicht unter den Begriff
des „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten” i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG; diese Nichteinbeziehung
eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung
des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten „Riester-Rente” verstößt nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
2. Die von § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG geforderte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss im betreffenden
Veranlagungszeitraum oder zumindest für einen Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Es genügt nicht,
wenn ein aktuell nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherter in früheren Jahren „in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert” war.
3. Gehört nur ein Ehegatte zu dem begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG, eröffnet § 79 Satz 2 EStG dem anderen
Ehegatten durch Abschluss eines eigenen Altersvorsorgevertrages die Förderung durch Gewährung einer Altersvorsorgezulage (sog.
mittelbare Zulageberechtigung). Diese abgeleitete Begünstigung des § 79 Satz 2 EStG eröffnet dem mittelbarbar begünstigten
Ehegatten aber keinen eigenen Sonderausgabenabzug.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 48 DStRE 2014 S. 270 Nr. 5 StBW 2013 S. 488 Nr. 11 VAAAE-35110
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