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StuB 9/2013 S. 355

Honorarverlust bei Baukostenüberschreitung

Ein mit der Genehmigungsplanung beauftragter Architekt ist bereits bei der Grundlagenermittlung verpflichtet, die Kostenvorstellungen seines Auftraggebers zu ermitteln. Werden solche dem Architekten gegenüber geäußert, werden sie schon dann zu einem verbindlichen Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um eine genaue Bausummenobergrenze, sondern nur um einen ungefähren Kostenrahmen handelt. Überschreitet der Architekt diesen so vorgegebenen Rahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, kann der Honoraranspruch des Architekten entfallen. Im entschiedenen Fall hatte der auf Honorarzahlung verklagte Auftraggeber behauptet, die vorgelegte Planung für ein Wohnhaus sei für ihn nicht verwendbar, da sie mit Ba...

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