BGH Urteil v. - IV ZR 411/12

Instanzenzug:

Tatbestand

1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom (BAnz. Nr. 1 vom , im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum (Umstellungsstichtag) umgestel lt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters -versorgung vom (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere auf dem Versorgungstarifvertrag vom (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2 Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.

3 Die Klägerin meint, die Übergangsregelung greife unzulässig in den rechtlich geschützten Besitzstand ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser) ein. Dieser war am geboren und nahm erst 1994 im Alter von 53 Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf, für die ihm eine Zusatzversorgung der Beklagten zusteht. Bis zum wurden 93 Monate zurückgelegt, für die die Beklagte Umlagen vom Arbeitgeber erhielt. Die Vordienstzeiten des Erblassers in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 470 Monate. Danach kam die Beklagte bei der Errechnung ihrer Startgutschrift für den Erblasser als rentennahem Jahrgang (§ 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) zu dem Ergebnis, dass ihm mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden gesetzlichen Rente bei der Beklagten nur eine Anwartschaft auf eine Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Höhe von 58,28 € zustehe. Aufgrund der nach dem noch erworbenen weiteren Versorgungspunkte zahlt e die Beklagte dem Erblasser seit dem eine Betriebsrente in Höhe von 82, 28 € brutto. Daneben erhielt der Erblasser eine gesetzliche Rente in Höhe von brutto 1.122,89 €.

4 Mit ihren Anträgen wendet sich die Klägerin gegen die Errechnung der Startgutschrift auf der Grundlage der bis zum gültigen Satzung der Beklagten, soweit danach fiktive Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt, ein Nettoversorgungssatz von 1,957% (statt 2,294%) zugrunde gelegt und Vordienstzeiten nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet worden sind. Darüber hinaus greift sie die Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem der Beklagten auf das neue Betriebsrentensystem an und macht insbesondere geltend, die Berechnung einer fiktiven Gesamtversorgung zum 63. (statt zum 65.) Lebensjahr gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS habe den Erblasser unangemessen benachteiligt; auch müsse die Dynamisierung nach § 56 VBLS a.F. erhalten bleiben.

5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

7 I. 1. Durch die 19. Satzungsänderung vom wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozialpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb). Dieser Prozentsatz beträgt nach § 41 Abs. 2 a, b VBLS a.F. 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Zu dessen Berechnung sind vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2c VBLS a.F. neben Steuern unter anderem auch fiktive Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuziehen.

8 2. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Startgutschrift des Erblassers berechnet. Das hat das Landgericht im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Senats gebilligt. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Erblasser habe einen Anspruch auf Rückanpassung in Richtung auf den vor der 19. Satzungsänderung bestehenden Rechtszustand. Der Anlass für die seinerzeit eingeführten Beschränkungen sei entfallen. Die grundlegenden Daten hätten sich völlig geändert. Inzwischen überschreite die Belastung der Rentner mit Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen die Belastung der aktiven Arbeitnehmer. Maßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der Senat in seinem Urteil vom (aaO) vor Augen gehabt habe, sondern der Zeitpunkt des wesentlich späteren Renteneintritts. Dass der bisherige Rechtszustand gleichwohl beibehalten werde, sei rechtsmissbräuchlich und gleichheitswidrig. Darüber hinaus müsse der Rentner nicht nur wie der aktive Arbeitnehmer ständig steigende Sozialversicherungsbeiträge tragen; durch den Abzug dieser Beiträge bei Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts werde er vielmehr doppelt belastet.

9 3. Die Rügen der Revision sind unbegründet.

10 a) Zwar ist die Netto-Gesamtversorgung eingeführt worden, um eine seinerzeit eingetretene Überversorgung der Rentner abzuschmelzen. Darauf war der Zweck dieser Regelung indessen nicht beschränkt. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Ver -sorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben sollen, wurde die Gesamtversorgung vielmehr generell auf ein bestimmtes Maß zurückgenommen. Nach der seither geltenden Regelung schlagen Änderungen der Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durch. Auf diese Weise wurde der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).

11 b) Mithin ist der Abzug von fiktiven Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die spätere Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung belastet wird. Darin liegt, wie der Senat bereits im Urteil vom (aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs eine doppelte Belastung des Versicherten. Denn der Abzug von Kranken -und Pflegeversicherungsbeiträgen im Rahmen der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens stellt nur einen Rechenposten dar, der dazu beiträgt, den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeits -einkommen zu wahren. Erst die so errechnete Rente kann dann erstmals real mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden.

12 c) Der Zweck des § 41 Abs. 2c VBLS a.F., den angemessenen Abstand des Renteneinkommens vom Einkommen der aktiven Arbeitnehmer festzulegen, wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich - wie die Revision ohne Substantiierung geltend mac ht - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Laufe der Jahre erhöhen. Ob die Zusatzversorgung auf dem bisherigen Niveau belassen werden kann oder nicht, unterliegt der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG autonomen Entscheidung der Tarifvertragsparteien und der die sen für die maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Einschätzungsprärogative (Senatsurteil vom IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 34 ff.). Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch auf eine Rückkehr zum früheren Bruttoversorgungssystem abgeleitet werden kann.

13 d) Im Übrigen hat die Beklagte das Gesamtversorgungssystem abgeschafft. Auf die frühere Rechtslage kommt es nur für die Startgutschriften an, mit der die am erworbenen Anwartschaften ermittelt werden (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS). Nur für Versicherte, die zu diesem Stichtag bereits eine Rente von der Beklagten bezogen (Bestandsrentner), gilt das alte Satzungsrecht nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 VBLS über den Stichtag hinaus noch weiter. Selbst für eine solche Besitzstandsrente hat der Senat die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 c-e, Sätze 2 und 3 VBLS a.F. für wirksam und die sich daraus für den Versicherten ergebenden Nachteile nicht für u nangemessen gehalten (Senatsurteil vom IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb). Veränderungen der Verhältnisse bezüglich der Sozialabgaben in der Zeit nach dem Stichtag des sind dagegen - anders als die Revision meint - für die hier streitige Startgutschrift unerheblich. Der Anpassung der späteren Rente an ve r-änderte Verhältnisse dient deren Dynamisie rung nach § 39 VBLS.

14 II. Bei ihrer Berechnung der Startgutschrift des Erblassers ist die Beklagte ferner gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von einem Nettoversorgungssatz von nur 1,957% ausgegangen, weil der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hatte und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer war als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Das Landgericht hat diese Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer mit verhältnismäßig kurzer Tätigkeit im öffentlichen Dienst für sachlich gerechtfertigt erachtet, weil sonst auf den Dienstherrn eine im Verhältnis zur Dienstzeit unangemessen hohe Versorgungslast entfiele. Deshalb komme auch eine Verletzung europäischen Rechts oder des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht in Betracht.

15 Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der mit Urteil vom entschieden hat, dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. einen über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt und mit höherrangigem Recht vereinbar ist (IV ZR 57/07, VersR 2010, 102 Rn. 13, 15 f.).

16 III. Weiter hat die Beklagte zur Errechnung der Startgutschrift die Vordienstzeiten des Erblassers gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet. Das Landgericht hat dies gebilligt, weil die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835) beanstandete Regelung für die Zukunft abgeschafft ist und den Versicherten lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übergangsregelung zum neuen Betriebsrentensystem die Vorteile belassen werden, die ihnen nach dem alten Gesamtversorgungssystem zustanden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die auf Senatsurteil vom IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 54 ff. verwiesen wird.

17 IV. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind auch im Übrigen wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmu ng der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt ( aaO Rn. 23 ff.). Auf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand ausreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Pr ognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft, auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.

18 Insbesondere hat der Senat bereits im Urteil vom IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 39 ff. die von der Revision erhobenen Bedenken dagegen zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, 4 ff. VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. (und nicht des 65.) Lebensjahres ergeben würde. Die Umstellung der Rentendynamik von der nach altem Satzungsrecht vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 56 VBLS a.F.) auf eine jährliche Anpassung um 1% nach § 39 VBLS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wie der Senat durch Urteil vom (IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 11 ff.) entschieden hat.

Fundstelle(n):
DAAAE-34922